Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung sind für Verpflichtungen, die nur in Abhängigkeit von künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst dann auszuweisen, wenn diese Einnahmen oder Gewinne erzielt worden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Mai 1978, BStBl I S.
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