Nach bisheriger Auffassung der FinVerw sind für Verpflichtungen, die nur in Abhängigkeit von künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst dann auszuweisen, wenn diese Einnahmen oder Gewinne erzielt worden sind (vgl. BMF-Schreiben v. 8.5.1978, BStBl I S.
Demgegenüber hat der BFH mit den Urt. v. 17.12.1998, und v. 4.2.1999, BStBl 2000 II S. 139) entschieden, dass für betriebliche Zuwendungen, die nur unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückzuzahlen sind, unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis als auflösend oder aufschiebend bedingte Liquiditätshilfe oder als bedingt nicht rückzahlbarer Zuschuss anzusehen ist, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden ist. Die Grundsätze dieser Urt. sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Soweit die BMF-Schreiben v. 8.5.1978, a. a. O., v. 28.4.1997, a.a.O., und v. 27.4. 1998, a.a.O., diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden.
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