In der Anlage übersendet das BMF eine aktualisierte Zusammenstellung über die in Kraft befindlichen Gegenseitigkeitserklärungen sowie deren Wortlaut. Neu hinzugekommen ist die Gegenseitigkeitserklärung mit dem Kanton Luzern vom 8. März 2000.
Darüber hinaus wird im Einzelfall von weiteren Kantonen bei Vorliegen des Gegenrechts Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken gewährt, so z.B. in den Kantonen Bern (nur bei öffentlichem Interesse) und Zürich.
Die vorgenannten BMF-Schreiben werden hiermit aufgehoben.
Gegenseitigkeitserklärung vom 24. November 1926/16. April 1927 zwischen dem Landammann des Kantons Appenzell I. - Rh. und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Art, samt Note vom 26. Februar 1959, in Kraft getreten am 16. April 1927.
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