Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird Abschn. III des Schreibens v. 24.6.1999 S 1900 BStBl I S.
Für den Beginn der Antragsfrist in sonstigen Fällen ist gleichfalls der Zeitpunkt entscheidend, in dem erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt werden. Diese Voraussetzung ist u. a. erst in dem Wj erfüllt, in dem die Anzahl der Reisetage mit inländischer Registrierung die übrigen Reisetage überwiegt und von dessen Beginn an die Geschäfts des Gewerbebetriebes und die Bereederung im Inland durchgeführt wird.
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