Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder ergänzt der BMF die Tz. 1.1 des BMF-Schreibens v. 30.12.1996 (BStBl I S.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann auf die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf dem amtlichen Vordruck „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” verzichtet werden, wenn für einen der beiden vorangegangenen VZ bereits eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Anlage „Bescheinigung EU/EWR” bzw. „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” vorliegt und sich die Verhältnisse nach Angaben des Stpfl. nicht geändert haben.
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