Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
- USt 1 B | Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung |
- Anlage USt 1B | zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B |
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