Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind u. a. die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen von der USt befreit, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß die Einrichtungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Vorschrift bindet Bund und Länder gleichermaßen. Auf die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann nach Abschn. 112a Abs. 3
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