Die OFD kommmt zurück auf die Schreiben, in denen die Frage der ustl. Behandlung der Leistungen der Mandantin im Vergleich zu anderen Unternehmern (amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) angesprochen wurde.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder teilt der BdF folgendes mit:
Nach § 4 Nr. 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege steuerfrei, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
Hierbei sind die zwischen Wohlfahrtsverband und Hausnotrufteilnehmer vereinbarten Leistungen und Entgelte mit den Leistungen und Entgelten von Erwerbsunternehmen (wie z. B. Ihrer Mandanten) zu vergleichen. Bieten Wohlfahrtsverbände vergleichbare Leistungen mit gleichen oder höheren Leistungsentgelten an, wäre hierfür keine USt-Befreiung zu gewähren.
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