Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10.12.1998 -
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 10.12.1998 (a.a.O.) liegen die Zugehörigkeitsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werden und das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind. In diesem Fall ist die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens im Fördergebiet dem anspruchsberechtigten Besitzunternehmen zuzurechnen. In gleichgelagerten Fällen gilt Entsprechendes für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG.
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