Das BMF kommt zurück auf die von Ihnen aufgeworfene Frage zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Reparaturpauschale, die im Zusammenhang mit der Lieferung eines Hörgeräts gezahlt wird.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann das BMF Ihnen dazu Folgendes mitteilen: Bei der gezahlten Pauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung für eine selbständige Leistung (Reparaturleistung). Auf diese Leistung ist der allgemeine Steuersatz i.H.v. 16 % anzuwenden.
Hinsichtlich der übrigen Fragen verweist das BMF auf die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von § 12 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.
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