Der BdF teilt die in Schreiben v. 15.9.1998 vertretene Auffassung, dass die Lieferungen sog. Zurüstungen für Rollstühle dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 v. H. unterliegen. Die für die Besteuerung im Einzelfall zuständigen obersten FinBeh der Länder hat der BdF der Auffassung entsprechend unterrichtet.
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