(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§
Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 ‰ ermittelte Goldpreis-Durchschnittswert für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahr 1997 ist ein Goldgreis-Durchschnittswert von 18.789,- DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.
Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1997 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 233,- DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am 29. November 1996) vorzunehmen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|