Mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist inzwischen der vorgetragene Fall erörtert worden, in dem der Arbeitgeber von einem Dritten ein Optionsrecht erwirbt und anschließend auf den Arbeitnehmer überträgt. Nach den Optionsbedingungen können die Arbeitnehmer die Optionen nicht übertragen; die Optionen werden auch nicht am Markt gehandelt.
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