Wird Arbeitnehmern beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs unter Mitwirkung des Arbeitgebers ein Preisvorteil von dritter Seite eingeräumt, so gehört dieser Preisvorteil zum Arbeitslohn und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf der Grundlage des üblichen Endpreises zu bewerten. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 2
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