Zur Bewertung der Preisvorteile beim Erwerb eines Kfz, die AN aufgrund eines Rahmenabkommens von einem Dritten aus der Automobilbranche eingeräumt werden, hat das BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung genommen:
Wird AN beim Erwerb eines Kfz unter Mitwirkung des ArbG ein Preisvorteil von dritter Seite eingeräumt, so gehört dieser Preisvorteil zum Arbeitslohn und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf der Grundlage des üblichen Endpreises zu bewerten. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (Abschn. 31 Abs. 2 Satz 2
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