(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 1993 gilt folgendes:
Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 ‰ ermittelte Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahre 1993 ist ein Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) von 17.295 DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.
Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1993 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 191 DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am 30. November 1992) vorzunehmen.
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