Nach Abschluß der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder kommt die OFD auf die Angelegenheit zurück.
Eine Körperschaft kann nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 der AO). Wie Sie wissen, haben die obersten FinBeh des Bundes und der Länder bereits vor einiger Zeit entschieden, dass diese Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit von Vereinen, die Ersatzschulen betreiben oder unterstützen, regelmäßig erfüllt wird. Eine Förderung der Allgemeinheit kann bei diesen Vereinen unterstellt werden, weil die zuständigen Landesbehörden die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule nur dann genehmigen dürfen, wenn keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und die Privatschulgesetze der Länder).
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