Mit Schreiben vom 2. Januar 1996 (BStBl 1996 I S. 2) hatte das BMF mitgeteilt, daß einige der durch das Jahressteuergesetz 1996 geänderten Vorschriften noch unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission stehen.
Die Europäische Kommission hat nunmehr mitgeteilt, daß sie bei Investitionen im Beitrittsgebiet gegen die Verlängerung der Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 FördG bis zum 31. Dezember 1998 durch Art. 19 des Jahressteuergesetzes keine Einwände erhebt. Diese gesetzlichen Regelungen können daher durchgeführt werden.
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