Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zugestimmt, daß Zahlungen aufgrund der o.g. Richtlinie auch für das Jahr 1998 steuerfrei geleistet werden können, obwohl die formalen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG (Ausweis für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan 1998) aus zeitlichen Gründen bisher nicht erfüllt werden konnten. Die Zustimmung steht unter der Bedingung, daß im Falle eines Nachtragshaushalts noch für 1998, spätestens aber für 1999 die formale Voraussetzung des Ausweises der Bezüge als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan geschaffen wird.
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