Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten u. ä. folgendes:
Absetzungen für Abnutzung für die in R 13 Abs. 3 Nr. 3 Einkommensteuer-Richtlinien genannten Wirtschaftsgüter (insbesondere Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten), die nach dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt wurden sind, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren (AfA-Satz 14 v.H.) zu bemessen. Dies gilt vorbehaltlich einer kürzeren Gesamtmietdauer auch, wenn diese Wirtschaftsgüter Mietereinbauten sind.
Es ist im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn für die o. a. Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Absetzungen für Abnutzung wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren bemessen werden.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1994 -
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