Nach dem Ergebnis dieser Erörterung sind die folgenden tierärztlichen Leistungen mit dem normalen Steuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG belastet:
Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren
Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfungen
Kaiserschnitt
Geburtshilfe
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG kommt nicht zu Anwendung, weil die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der Tierzucht dienen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundesministerium für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.
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