Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt der Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden einkommensteuerfrei, wenn er nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entstanden ist, daß ein Land- und Forstwirt auf zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden seine Wohnung oder eine Altenteilerwohnung errichtet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG gilt auch für Grund und Boden, der zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört (§ 52 Abs. 15 Satz 11 EStG).
Mit BMF-Schreiben vom 8. Oktober 1991 -
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG vielmehr wegen ihres Charakters als zeitlich nicht befristete Dauerregelung aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den neuen Ländern anzuwenden. Das o.a. BMF-Schreiben vom 8. Oktober 1991 ist insoweit überholt.
Zur Klarstellung weist das BMF in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
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