1. Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt in seinem o.g. Urteil die Auffassung, dass der Begriff der „Einkünfte” in § 32 Abs.4 EStG im Wege der teleologischen Analogie über den Wortlaut hinaus auf „das zu versteuernde Einkommen” im Sinne des § 32a Abs.1 EStG sowie des § 2 Abs.5 EStG zu beziehen sei, weil der Wortlaut der gesetzlichen Regelung insoweit eindeutig hinter dem erklärten Gesetzeszweck zurückbleibe. Danach müssten neben den Werbungskosten auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von den Einnahmen abgezogen werden.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH:
Ich bitte, wie folgt zu verfahren:
Wird ein Einspruch auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs.2 Satz 2 AO insoweit. Dies gilt auch dann, wenn in dem Einspruch die gleiche Rechtsfrage geltend gemacht wird, ohne dass ausdrücklich auf das Verfahren Bezug genommen wird. § 363 Abs.2 Satz 4 AO ist zu beachten.
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