Der BFH hat mit dem oben genannten Urt. entschieden, dass Einnahmen eines Kindes in Höhe des Versorgungs-Freibetrages (§ 19 Abs. 2 EStG) und des Sparerfreibetrages (§ 20 Abs. 4 EStG) keine Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellen und daher bei der Beurteilung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, außer Betracht bleiben.
Das Urt. wird im BStBl Teil II, abgedruckt. Damit sind dessen Rechtsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bestehende Festsetzungen sind nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigieren, es sei denn, es greift eine andere Korrekturnorm. Es ist davon abzusehen, über die durch die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DAÜ) vorgegebenen Prüfungen hinaus zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.
In Fällen bestandskräftiger Aufhebungsbescheide ist das Kindergeld auf Antrag rückwirkend neu festzusetzen. Die Rückwirkung reicht so weit, wie keine andere Festsetzung entgegensteht, längstens bis zum Juli 1997, § 52 Abs. 62 EStG. Einsprüchen ist insoweit abzuhelfen. In bereits anhängigen Klageverfahren ist der Kläger diesbezüglich klaglos zu stellen.
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