Durch das Gesetz zur Familienförderung ergeben sich mit Geltung ab dem 1. 1. 2000 insbesondere die folgenden Rechtsänderungen:
1. Das Kindergeld für erste und zweite Kinder wird auf 270 DM angehoben. Ich bitte um umgehende Umsetzung durch entsprechende Festsetzung und Auszahlung, wenn auch das Gesetz voraussichtlich erst zum Jahresende 1999 verabschiedet wird.
2. Der Grenzbetrag der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Gewährung des Kindergelds unschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes wird auf 13 500 DM angehoben.
3. Neben die Berücksichtigungstatbestände des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG tritt der Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ,,Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen'' (ABl. EG Nr. L 214 S. 1).
4. Die Voraussetzung, dass für die Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten sein muss, wird klarstellend in den Gesetzestext aufgenommen. Auf DA 63.3.6.5 Satz 2 weise ich hin.
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