Der BFH hat in den oben genannten Urteilen grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der Ausbildung für einen Beruf i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG gemacht, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
1. Sprachaufenthalte im Ausland, z. B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, können grundsätzlich als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden begleitet werden. Es ist nicht erforderlich, dass Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch genommen werden.
2. Zur Berufsausbildung gehört auch der zeitlich begrenzte Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fach- und Hochschulen im Ausland (z. B. im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College). Es kommt nicht darauf an, ob die Ausbildungsmaßnahme für den angestrebten Beruf unverzichtbare Voraussetzung ist oder auf ein deutsches Studium angerechnet wird.
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