Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil 17. Oktober 2013 -
< schließen der Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen wurde. Daher wird die in DA 31.2.2 und DA 31.2.3 DA-FamEStG 2013 geregelte Verwaltungsauffassung für Zeiträume ab 2012 aufgegeben.
Die geänderte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. D. h., die Berechtigten können für ungeregelte Zeiträume ab 2012 Kindergeld neu beantragen.
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