Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl 2022 I S.
Für jedes Kind, für das mindestens für einen Monat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n. F.). Dabei genügt es, dass ein Anspruch lediglich dem Grunde nach, jedoch nicht der Höhe nach bestand oder nicht ausgezahlt wurde (z. B. in Fällen der Anrechnung anderer Leistungen nach § 65 EStG).
Für ein Kind, für das für den Monat Juli 2022 (anspruchsbegründender Monat) ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für diesen Monat ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).
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