Autorin: Staaßen |
Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung stellt einen Spezialfall der eidesstattlichen Versicherung dar, gerichtet auf die Offenlegung des Vermögens. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Schuldner die ihm gerichtlich angeordnete Obliegenheit zur Zahlung eines Geldbetrages nicht erfüllt und zudem eine Pfändung nicht möglich ist oder voraussichtlich den Gläubiger nicht vollständig befriedigen wird (§ 807 Abs. 1 ZPO). Vom Schuldner kann dann verlangt werden, eine Vermögensaufstellung anzufertigen und eidesstattlich zu versichern, dass diese vollständig ist.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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