Die Parteien sind Geschwister und je zur Hälfte Erben ihres am 30. Januar 1993 gestorbenen Vaters. Sie hatten durch privatschriftlichen Vertrag vom 24. Juli 1986 vereinbart, daß der Beklagte 590.000 DM von dem zu erwartenden Nachlaß des Vaters vorweg erhalten solle; nur der Rest solle geteilt werden. In einem Teilauseinandersetzungsvertrag vom 24. April 1993 legten die Parteien u.a. fest, wie diese 590.000 DM aufgebracht werden sollten; außer einer Zahlung der Klägerin aus eigenem Vermögen sollte der Betrag im wesentlichen statt aus dem Nachlaß aus den Einkünften einer beiden Parteien ebenfalls je zur Hälfte zustehenden Grundstücksgemeinschaft entnommen werden.
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