BGH - Urteil vom 02.04.2019
VI ZR 13/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 1904 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 221, 352
FamRB 2019, 276
FamRZ 2019, 999
JZ 2019, 837
MDR 2019, 669
NJW 2019, 1741
VersR 2019, 760
ZEV 2019, 373
r+s 2019, 349
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5246/14
OLG München, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 454/17

Erhaltungswürdigkeit des menschlichen Lebens als ein höchstrangiges Rechtsgut i.R.e. Urteils eines Dritten über seinen Wert; Ansehen eines leidensbehafteten Weiterlebens als Schaden; Herleitung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten (hier: durch künstliche Ernährung); Verhinderung von wirtschaftlichen Belastungen als Schutzzweck etwaiger Aufklärungspflichten und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen

BGH, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen VI ZR 13/18

DRsp Nr. 2019/6478

Erhaltungswürdigkeit des menschlichen Lebens als ein höchstrangiges Rechtsgut i.R.e. Urteils eines Dritten über seinen Wert; Ansehen eines leidensbehafteten Weiterlebens als Schaden; Herleitung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten (hier: durch künstliche Ernährung); Verhinderung von wirtschaftlichen Belastungen als Schutzzweck etwaiger Aufklärungspflichten und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen

a) Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.b) Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Tenor

I. II. III.