BGH - Beschluss vom 31.10.2018
XII ZB 552/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 293
FGPrax 2019, 30
FamRB 2019, 325
FamRZ 2019, 239
FuR 2019, 99
MDR 2019, 36
NJW-RR 2019, 65
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3c XVII H 6843
LG Hannover, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 60/17

Erhebliche Beeinträchtigung der freien Willensbildung eines Betroffenen i.R.d. tatrichterlichen Feststellung; Fortführung der Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 552/17

DRsp Nr. 2018/18087

"Erhebliche Beeinträchtigung" der freien Willensbildung eines Betroffenen i.R.d. tatrichterlichen Feststellung; Fortführung der Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen

Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung bezüglich seiner Betreuung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17 - FamRZ 2018, 848 und vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der 1937 geborene Betroffene leidet unter einer Verhaltenssucht (Spielsucht) auf dem Boden eines Frontalhirnsyndroms, infolge derer er sich in der Vergangenheit hoch verschuldet hat.

Seit Juni 2014 war die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt, zuletzt mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten". Für die Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.