BGH - Beschluss vom 18.04.2018
XII ZB 530/16
Normen:
EGBGB Art. 17b Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1110
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 671/15
KG, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 146/16

Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wegen Nachbeurkundung einer in Dänemark geschlossenen Ehe als Ehe durch das Standesamt

BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 530/16

DRsp Nr. 2018/6481

Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wegen Nachbeurkundung einer in Dänemark geschlossenen Ehe als Ehe durch das Standesamt

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €.

Normenkette:

EGBGB Art. 17b Abs. 4;

Gründe

Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6. Dezember 2014 vor dem Standesamt Kopenhagen (Dänemark) die Ehe geschlossen und deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln von Berlin beantragt. Das Standesamt hat die in Dänemark geschlossene Ehe als Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den Antrag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihre in Dänemark geschlossene Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat das jetzt zuständige Standesamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet.