Expertentipps

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund

In Fällen, in denen die Eltern mehr als ein Kind haben, legen die zugunsten des das Haus übernehmenden Kindes weichenden Geschwister mitunter Wert darauf, dass sie nicht später einmal in Sozialhilferegress genommen werden (siehe hierzu auch Teil 8 Rückgriffsmöglichkeiten). Ein Verzicht der Eltern auf künftige Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder ist nach §  1614 Abs.  1 BGB unzulässig. Damit bleibt nur eine gegenüber seinen Geschwistern für den Fall, dass sie aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Zahlung für die Eltern, meist durch den Sozialhilfeträger, in Anspruch genommen werden. Für den Übernehmer stellt diese Regelung ein schwer kalkulierbares Risiko dar, denn er allein hat im Fall der Bedürftigkeit der Eltern die gesamte Unterhaltsverpflichtung seiner Geschwister zu übernehmen. Deswegen sollte die Verpflichtung quotenmäßig oder betragsmäßig begrenzt werden.