Expertentipps

Autor: Nau

Es sollten in der Verlängerungsvereinbarung neben dem Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine weiteren Änderungen des Arbeitsvertrags vereinbart werden, da andernfalls die Unwirksamkeit der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses droht und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Möglich ist auch, dass ein Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersrente diese nicht in Anspruch nimmt und bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein will. Hierbei ergeben sich die gleichen Rentensteigerungen wie im Beispielsfall. Es empfiehlt sich dann, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, der ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von zwei Jahren gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig ist. Zur wirksamen Befristung muss der Arbeitsvertrag wechselseitig vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet sein (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG).

Hinweis