Expertentipps

Autorin: Senger-Sparenberg

Obschon der Rentenversicherungsträger den Vordruck R0810, der im Zuge der Rentenantragstellung vervollständigt dort eingereicht wird, an die zuständige Krankenkasse weiterleitet und die Krankenkasse daraufhin prüft, ob der versicherte Rentenantragsteller die Vorversicherungszeit erfüllt, kommt es immer wieder vor, dass wohl aufgrund einer ersten Fehlbeurteilung hierzu die Voraussetzungen für die KVdR irrtümlich von der Krankenkasse angenommen werden.

Im Zuge der weiteren Überprüfung fällt dann auf, dass der versicherungsrechtliche Status des Rentners von der Krankenkasse unzutreffend festgestellt wurde. Hiernach kommt es dann zu einer internen weiteren Gegenprüfung zwischen der GRV und der zuständigen Krankenkasse. Stellt sich dann heraus, dass die KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss zwingend ein Antrag auf Beitragszuschuss gem. § 106 SGB VI bei der GRV gestellt werden. Die zuständige Krankenkasse erteilt dann einen Feststellungsbescheid, der genaue Angaben zur Vorversicherungszeit enthält und gegen den Widerspruch erhoben werden kann. Die Rentenversicherung ist nach Ermittlung des richtigen krankenversicherungsrechtlichen Status des Rentners verpflichtet, durch einen neuen Rentenbescheid (§§ 45, 48, 50 SGB X) die Bruttorente sowie den bewilligten Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag neu festzusetzen.