Autor: Metz |
Im Verlauf des Rechtsstreits wird die Gegenseite vom Gericht aufgefordert, die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag vorzulegen.
Diese sind vom Berater des Rentenberechtigten zu analysieren. Er muss darlegen, ob es in diesen Jahren außerordentliche Erträge bzw. außerordentliche Aufwendungen gegeben hat und die Prognose der Geschäftsleitung zutreffend war, dass keine ausreichende Verzinsung des Eigenkapitals vorhanden war, so dass die Entscheidung der Geschäftsführung angemessen war, die Anpassung der Betriebsrente abzulehnen.
Wenn er mit der Rechnungslegung nicht vertraut ist, sollte er unbedingt die Unterstützung eines Steuerberaters anfordern.
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