Expertentipps

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Das Auskunftsersuchen kann mit einem Widerspruch angefochten werden. Ein Widerspruch allein gegen die Rechtswahrungsanzeige ist unzulässig, da diese kein Verwaltungsakt ist, sondern nur ein schriftlicher Hinweis mit rechtssicherndem Charakter.

Auch die Zahlungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt. Ein Widerspruch hiergegen ist also gleichfalls unzulässig. In der Praxis folgen auf Zahlungsaufforderungen häufig Mahnschreiben der zuständigen Vollstreckungsabteilungen mit unzulässigen Hinweisen auf Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Zahlungsaufforderung ist auch kein Unterhaltstitel, der vollstreckt werden kann. Die Geltendmachung des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs erfordert ein familiengerichtliches Verfahren. Der Sozialhilfeträger muss also Klage vor dem Familiengericht erheben, will er den Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen durchsetzen. Mandanten sollten bei Erhalt von Mahnschreiben darauf hingewiesen werden.

Für die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen, aber auch zur Vermeidung einer streitigen familiengerichtlichen Entscheidung, sollte mit dem Mandanten die Einkommens- und Vermögenssituation sehr sorgfältig besprochen werden. Dies erstreckt sich

sowohl auf das Einkommen als auch

auf das Vermögen,

auf Belastungen,

Altersvorsorge und

zusätzliche einzelfallbezogene Umstände, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen prägend sind.