Expertentipps

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Der Sozialhilfeträger hat einen Auskunftsanspruch nach §  117 Abs.  1 Satz 1 SGB XII. Dieser Auskunftsanspruch ist weitreichender als der Auskunftsanspruch nach dem BGB. Es ist deshalb ratsam, das Sozialamt die Auskünfte bei den Geschwistern und deren Ehegatten einholen zu lassen. Das in Anspruch genommene Kind kann das Unterhaltsbegehren so lange zurückweisen, bis der Anspruch ihm gegenüber schlüssig dargelegt worden ist. In einem Rechtsstreit wäre es insoweit kein Kostenrisiko eingegangen, weil auch dann, wenn ein Antrag erst im Laufe des Rechtsstreits schlüssig wird, noch sofort i.S.d. §  93 ZPO anerkannt werden kann.

Die Haftungsquote von Geschwistern entspricht den üblichen Regelungen für die Quotenhaftung. In einem ersten Schritt ist die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Haftungspersonen nach den elternunterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu klären, in einem zweiten Schritt ist dann bei bestehender Leistungsfähigkeit der jeweilige Haftungsanteil des Einzelnen zu ermitteln. Daraus ergibt sich folgende Formel:

Haftungsquote = Haftungsbedarf x Leistungsfähigkeit des Haftungsgenossen / Leistungsfähigkeit aller Haftungsgenossen

Die Berechnung der Haftungsquote ist dann problematisch, wenn einzelne Haftungspersonen nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus Vermögen haften.

In einem solchen Fall sind mehrere Lösungsmöglichkeiten vorstellbar:

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