Expertentipps

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Eine Verwirkung nach §  1611 BGB setzt im Elternunterhalt einen massiven Verstoß gegen Solidaritätspflichten voraus. Dabei ist festzustellen, dass Sozialhilfeträger, mit denen intensiv Umstände der Verwirkungseinrede ausgetauscht wurden, oftmals bereit sind, das Unterhaltsbegehren herabzusetzen. Kommen neben der Kontaktlosigkeit in der Kindheit und Jugend weitere schwere Verfehlungen in Betracht, und können diese dem Sozialhilfeträger belegt werden, so ist auch die Durchsetzung der Verwirkungseinrede im vorgerichtlichen Stadium machbar.

Da auch der Verwirkungseinwand nur in besonders deutlichen Fällen bereits den Auskunftsanspruch beseitigt, kann durch die Verweigerung der Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse i.d.R. keine Entscheidung über die Verwirkung erzwungen werden.