Expertentipps

Autorin: Melle

§ 3 WBVG verpflichtet den Unternehmer, vor dem etwaigen Zustandekommen eines Vertrags dem Verbraucher umfangreiche Informationen über das allgemeine Leistungsangebot und die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen in Textform zur Verfügung zu stellen. So soll sich der Verbraucher vor Vertragsschluss ein umfassendes Bild über die Angebote des Unternehmers machen können. Die Informationspflicht des Unternehmers soll dem Verbraucher die Entscheidung erleichtern und ihn vor Überforderung schützen. Hilfreich ist es hier, den Katalog des § 3 Abs. 2 WBVG einrichtungsindividuell abzuarbeiten.

Zu beachten ist, dass die Nichterfüllung der Informationspflichten nicht nur das teilweise oder vollständige Unterlassen der Information umfasst, sondern auch unrichtige Angaben sowie Verstöße betreffend Form und Zeit der Information.

Häufig sind Verbraucher gesundheitlich nicht mehr in der Lage, entsprechende Entscheidungen zu treffen, so dass ein besonderes Augenmerk auf den Bevollmächtigten/Betreuer seitens des Unternehmers zu richten ist. Da § 3 Abs. 4 WBVG als Rechtsfolgen für nicht vollständige oder fehlerhafte vorvertragliche Informationen u.a. die fristlose Kündigung des Heimvertrags sowie auch Schadensersatzansprüche vorsieht, sollte zunächst die Erfüllung der Informationspflicht für den Unternehmer oberste Priorität haben.