Expertentipps

Autorin: Melle

Genehmigt der Bevollmächtigte oder Betreuer die Vertragserklärung nicht, gilt sie als verweigert, d.h., der Vertrag ist nicht zustande gekommen. In diesem Fall müssen nach Einzug des Verbrauchers die erbrachten Leistungen (Überlassung Wohnraum, Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen) und die Gegenleistung (Zahlung von Entgelt) aber nicht rückabgewickelt werden. Der Vertrag gilt für diesen Zeitraum, in dem Leistungen und Gegenleistungen erbracht wurden, als wirksam. In der Zeit bis zur Genehmigung der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten bzw. rechtlichen Betreuer, in der der Vertrag schwebend unwirksam ist, kann der Unternehmer den Vertrag nur aus wichtigem Grund gem. §§ 12, 13 Abs. 2 und 3 WBVG kündigen.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2019