Expertentipps

Autorin: Melle

Der Formverstoß in § 6 WBVG führt nicht zur Nichtigkeit des Wohn- und Betreuungsvertrags, wie es § 125 BGB bei anderen zivilrechtlichen Verträgen vorsieht. Jedoch darf zu Lasten des Heimbewohners nicht von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Abweichende Vereinbarungen sind bei Formverstoß unwirksam. Diese Vereinbarungen können z.B. sein:

Befristung des Vertrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG

Fortgeltung des Vertrags nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG

Pauschalierung von ersparten Aufwendungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 WBVG

Leistungsanpassungsausschluss nach § 8 Abs. 4 WBVG

Auch für notwendig werdende Ergänzungen oder Nachtragsvereinbarungen gilt das Schriftformerfordernis - häufig bei den oft jährlich erforderlich werdenden Entgeltanpassungen.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.10.2019