Autorin: Melle |
Die Pflicht des Unternehmers zum Nachweis vergleichbarer Leistungen besteht nur auf Verlangen des Verbrauchers. Möchte der Verbraucher eine neue Einrichtung selbst suchen, muss der Unternehmer keine überflüssige Suchen nach Drittanbietern vornehmen.
Wenn der Verbraucher sein Verlangen nach einem angemessenen Leistungsersatz äußert, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vergleichbare Leistungen eines zum Vertragsschluss bereiten Drittanbieters nachzuweisen.
Ob die Bedingungen für den Verbraucher zumutbar sind, hängt u.a von folgenden Punkten ab:
Wünsche hinsichtlich konfessioneller Bindung |
Höhe des Entgelts beim Drittanbieter für vergleichbare Leistungen |
Lage der Dritteinrichtung bezüglich etwaiger bestehender sozialer Kontakte des Verbrauchers |
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