Fehler 1 Fehlerhafte Ausgestaltung von Nießbrauchsrechten im Privatvermögen

Autor: Löbe

Häufig schenken Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten eine Immobilie und behalten sich hierbei das Nießbrauchsrecht vor. In diesen Zusammenhang kommt es immer wieder zu Fehlern. Die wesentlichen Fehler sollen an dieser Stelle in der gebotenen Kürze dargestellt werden:

1 Lastentragung

Der Vorbehaltsnießbraucher kann das Wirtschaftsgut selbst nutzen, vermieten, verpachten oder einem anderen unentgeltlich überlassen. Er ist jedoch nicht berechtigt, in dessen Substanz einzugreifen. Dadurch kann er grundsätzlich nicht das Gebäude nach seinen Wünschen umgestalten oder wesentlich verändern. Eine Ausnahme besteht, sofern Nießbrauchsbesteller und Nießbrauchsberechtigter zusätzlich zum Vorbehaltsnießbrauchsrecht schuldrechtlich im Innenverhältnis etwas anderes vereinbaren.

Der Nießbraucher hat nach §  1047 BGB für die Dauer des Nießbrauchsrechts alle im Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen (z.B. Grundbesitzabgaben). Er ist nach §  1041 BGB zur Erhaltung der Sachein ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet. Dazu gehören aber nur gewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, die regelmäßig innerhalb kürzerer Zeitabstände anfallen, z.B. die Beseitigung geringer Schäden an der Dacheindeckung oder das Erneuern zerbrochener Fensterscheiben.