Fehler 10 Unzureichende Gestaltung der Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Autor: Löbe

Besondere Probleme bereiten oft auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§  328, 331 BGB), insbesondere Lebensversicherungsverträge.

Der spätere Erblasser (Versprechensempfänger) lässt sich vom Versprechenden (z.B. Bank oder Versicherungsgesellschaft) im Deckungsverhältnis (Bank- oder Versicherungsvertrag) entgeltlich, also gegen Prämien, Leistungen versprechen. Hierbei wird vereinbart, dass eine dritte Person, die mit dem Versprechensempfänger durch das Valutaverhältnis verbunden ist, mit dem Tod des Versprechensempfängers forderungsberechtigt sein soll. Das Valutaverhältnis stellt regelmäßig einen Schenkungsvertrag dar, auf den §  2301 Abs.  1 BGB nicht anwendbar ist, so dass allein die Regelungen der Schenkung unter Lebenden gem. §§  516  ff. BGB zur Anwendung kommen, auch wenn die dritte Person den Leistungsanspruch gegen den Versprechenden erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt.

Gegenstand einer solchen Zuwendung auf den Todesfall kann z.B. das Guthaben auf einem Sparkonto oder Bankdepot sein. Hat der Erblasser mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall über seine Guthaben abgeschlossen, bewirkt dieser Vertrag, dass die Bankguthaben außerhalb der Erbfolge unmittelbar auf den Dritten übergehen. Insoweit tritt bei dem Dritten nach §  3 Abs.  1 Nr. 4 als Erwerb auf den Todesfall Steuerpflicht ein (wegen weiterer Einzelheiten vgl. R E 3.7 ).