Autor: Löbe |
Nach §
Bei der Wertermittlung ist der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging (R B 179.2 Abs. 1 Satz 1 ; vgl. auch Beispiel in H B 179.2 "Anzusetzender Bodenrichtwert" 2019). Die Gutachterausschüsse ermitteln die Richtwerte nach den Bestimmungen des und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften regelmäßig zum Ende eines jeden Kalenderjahres. Mitzuteilen und sodann vom Finanzamt bei der Wertermittlung anzusetzen ist stets der Bodenrichtwert, der nach diesen Bestimmungen vom Gutachterausschuss vor dem Besteuerungszeitpunkt zuletzt festzustellen war (§ Satz 3 ). Maßgebend ist mithin der Feststellungsstichtag, der dem Besteuerungszeitpunkt vorausging, und zwar unabhängig davon, ob der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert tatsächlich bereits vor dem Besteuerungszeitpunkt oder erst danach festgestellt hat.
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