Fehler 11 Schenkungsteuerliches Stichtagsprinzip nicht beachtet

Autor: Löbe

Nach §  11 ErbStG erfolgt die Wertermittlung - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird - zu dem Zeitpunkt, der für die Entstehung der Steuer maßgeblich ist. Aufgrund der stichtagsbezogenen Betrachtung kann eine Grundstücksschenkung kurz vor dem Jahresende erhebliche Steuervorteile bieten, wenn der Gesetzgeber - wie 2022 geschehen49)

- Bewertungsverfahren anpasst oder z.B. eine (turnusmäßige) Anpassung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse erfolgt.

Bei der Wertermittlung ist der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging (R B 179.2 Abs. 1 Satz 1 ; vgl. auch Beispiel in H B 179.2 "Anzusetzender Bodenrichtwert" 2019). Die Gutachterausschüsse ermitteln die Richtwerte nach den Bestimmungen des und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften regelmäßig zum Ende eines jeden Kalenderjahres. Mitzuteilen und sodann vom Finanzamt bei der Wertermittlung anzusetzen ist stets der Bodenrichtwert, der nach diesen Bestimmungen vom Gutachterausschuss vor dem Besteuerungszeitpunkt zuletzt festzustellen war (§  Satz 3 ). Maßgebend ist mithin der Feststellungsstichtag, der dem Besteuerungszeitpunkt vorausging, und zwar unabhängig davon, ob der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert tatsächlich bereits vor dem Besteuerungszeitpunkt oder erst danach festgestellt hat.