Fehler 2 Mangelnde Berücksichtigung von künftigen Pflichtteilsansprüchen

Autor: Löbe

Jede lebzeitige Zuwendung hat immer auch eine erbrechtliche oder pflichtteilsrechtliche Konsequenz. Der juristische Laie denkt natürlich nicht bei Hingabe eines namhaften Geldbetrags zu Lebzeiten an eines seiner Kinder daran, dass diese Hingabe bei seinem Ableben nochmals erhebliche Bedeutung erlangen kann. Aber auch in notariellen Urkunden zu lebzeitigen Zuwendungen (insbesondere von Grundstücken) findet man oft gar nichts zu den erbrechtlichen Bestimmungen oder aber lediglich Floskeln, die den tatsächlichen Umständen nicht gerecht werden. Dabei kann der Schenker selbst bestimmen, welche erbrechtlichen oder pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen eine Hingabe zu Lebzeiten haben soll.

Werden Kinder, Enkel oder Ehegatte testamentarisch enterbt, greift mit den §§  2303 ff. BGB das Pflichtteilsrecht ein und sichert dem oder den Enterbten eine Beteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Nach §  2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte das lassen, was ihm vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet wurde, dass er sich die Zuwendung auf seinen späteren Pflichtteil anrechnen lassen muss. Das entscheidende Kriterium ist in diesem Zusammenhang, dass der Erblasser die Anrechnung der Zuwendung vor oder spätestens mit der Zuwendung angeordnet haben muss. Fehlt eine solche Anordnung, scheidet eine Anrechnung und damit eine Schmälerung des Pflichtteils grundsätzlich aus.