Autor: Löbe |
Jede lebzeitige Zuwendung hat immer auch eine erbrechtliche oder pflichtteilsrechtliche Konsequenz. Der juristische Laie denkt natürlich nicht bei Hingabe eines namhaften Geldbetrags zu Lebzeiten an eines seiner Kinder daran, dass diese Hingabe bei seinem Ableben nochmals erhebliche Bedeutung erlangen kann. Aber auch in notariellen Urkunden zu lebzeitigen Zuwendungen (insbesondere von Grundstücken) findet man oft gar nichts zu den erbrechtlichen Bestimmungen oder aber lediglich Floskeln, die den tatsächlichen Umständen nicht gerecht werden. Dabei kann der Schenker selbst bestimmen, welche erbrechtlichen oder pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen eine Hingabe zu Lebzeiten haben soll.
Werden Kinder, Enkel oder Ehegatte testamentarisch enterbt, greift mit den §§
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