Fehler 5 Hinweis auf den Unterschied zwischen Ausstattung und Schenkung vergessen

Autor: Löbe

Ist es das Ziel des Schenkers, den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu vermeiden, könnte über eine Ausstattung anstelle einer Schenkung nachgedacht werden. Da der Gesetzgeber die Ausstattung nach §  1624 BGB nicht als gänzlich freiwillig, sondern als Erfüllung einer familiären, sittlichen Verpflichtung angesehen hat, hat er den Grund der Zuwendung nicht als Schenkung, sondern insoweit als causa sui generis behandelt.

Als objektive Voraussetzung muss die Ausstattung aus dem Vermögen eines Elternteils gewährt werden. Subjektive Voraussetzung ist wiederum, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit über den gesetzlichen Ausstattungszweck bestehen muss. Dieser kann entweder in der Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung liegen, aber auch als Zuwendung anlässlich der Heirat des Kindes (Mitgift, Aussteuer) gewährt werden.

§  2050 Abs.  1 BGB bestimmt, dass Abkömmlinge dasjenige, was sie zu Lebzeiten des Erblassers als Ausstattung erhalten haben, untereinander ausgleichen müssen; es sei denn, der Erblasser ordnet das Gegenteil an (§  2020 BGB). Unter Pflichtteilsberechtigten sind Ausstattungen gem. §  2316 i.V.m. §  2050 BGB immer auszugleichen, dies kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden. §  2325 BGB zur Pflichtteilsergänzung ist bei einer Ausstattung nicht einschlägig.